Mettgasse 1
2555 Brügg
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Schutz und Rettung

  • Regionalisierung der Feuerwehr
    Per 1. Januar 2003 haben die Gemeinderäte von Aegerten, Brügg, Scheuren, Schwadernau und Studen den Zusammenschluss mittels Vertrag der Feuerwehren und des Zivilschutzes nach dem Modell der sogenannten "Sitzgemeinde" ins Leben gerufen , wobei die Gemeinde Brügg die Rolle der Sitzgemeinde übernimmt.
    Ziele der Zusammenarbeit sind vor allem ein verbessertes und professionelleres Angebot im Bereich der Sicherheit, Synergien durch vereintes Fachwissen und die gemeinsame Erfüllung der den Gemeinden obliegenden Aufgaben. Insbesondere im Bereich des Zivilschutzes hat der Regierungsstatthalter von Nidau die Gemeinden zum Zusammenschluss aufgefordert.
    Im Laufe der Regionalisierung hat sich gezeigt, dass - über die Bereiche der Feuerwehr und des Zivilschutzes hinaus - ein gemeinsames regionales Führungsorgan an Stelle der bisher bestehenden Gemeindeführungsorgane sinnvoll erscheint. Das gemeinsame Führungsorgan ist ein Gremium von Sachverständigen und dient der Unterstützung der politischen Behörden in der Bewältigung besonderer Ereignisse im Sinn des kantonalen Gesetzes über ausserordentliche Lagen.
    Die zuständigen Behörden haben die notwendigen Papiere zu Handen der Stimmberechtigten erarbeitet. Die Gemeindeversammlungen der fünf Einwohnergemeinden haben das Sicherheitsreglement mit Inkraftsetzung 1. Januar 2003 beschlossen.

    Nachstehend sind die wichtigsten Merkmale des Sicherheitsreglementes aufgelistet:


    Allgemeines
    Die Gemeinde Brügg erfüllt die durch den Bund oder den Kanton übertragenen Aufgaben im Bereich der Gemeindepolizei, der Feuerwehr, des Zivilschutzes und der Bewältigung ausserordentlicher Lagen auf dem Gemeindegebiet wie auch für weitere Gemeinden. Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten durch Vertrag mit den angeschlossenen Gemeinden.


    Feuerwehr
    Der bisherige Begriff "Wehrdienste" wird durch "Feuerwehr" ersetzt.
    Der Gemeinderat bestimmt die Altersgrenzen, innerhalb welcher Frauen und Männer der Feuerwehrpflicht unterstellt sind.
    Die Feuerwehrkommission bestimmt, ob Feuerwehrdienstpflichtige Feuerwehrdienst zu leisten haben oder eine Ersatzabgabe bezahlen müssen.
    Das kantonale Recht befreit gewisse Personen vom aktiven Feuerwehrdienst. Der Gemeinderat kann weitere Befreiungsgründe in einer Verordnung regeln.
    Der Gemeinderat bestimmt über die Höhe der jährlichen Ersatzabgabe im Rahmen des durch den Kanton festgelegten Höchstansatzes. Er kann für in der Gemeinde oder andernorts geleistete Dienste eine angemessene Ermässigung vorsehen.
    Ungetrennte Ehepaare, welche keinen aktiven Feuerwehrdienst leisten, bezahlen die Ersatzabgabe nur einmal. Ist ein Ehepartner von der Pflicht der Ersatzabgabe befreit, ist nur die Hälfte der Abgabe zu entrichten.
    Personen, welche durch das kantonale Recht vom aktiven Feuerwehrdienst befreit sind, schulden keine Ersatzabgabe; auch hier kann der Gemeinderat weitere Befreiungsgründe vorsehen.