Mettgasse 1
2555 Brügg
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Kindes- und Erwachsenenschutz

    • Mit der Umsetzung der neuen Gesetzgebung im Kindes- und Erwachsenenschutz wurden per Januar 2013 auch im Kanton Bern die Aufgaben des Kindes- und Erwachsenenschutzes kantonalisiert.

      Die Sozialen Dienste Brügg führen Mandate für Kinder, Jugendliche und Erwachsene im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB, Zentralstrasse 63, 2502 Biel (für die EinwohnerInnen von Aegerten, Brügg und Schwadernau) und Stadtplatz 33, 3270 Aarberg (für die EinwohnerInnen von Studen).

      Im Auftrag der KESB führen die Sozialen Dienste Abklärungen bei Gefährdungsmeldungen durch oder erstellen zuhanden der Zivilgerichte Berichte im Zusammenhang mit Scheidungssituationen (Kinderzuteilung, Besuchsrecht etc.). Gemäss dem neuen Scheidungsrecht fallen diverse Aufgaben bezüglich der Regelung der elterlichen Sorge, des persönlichen Verkehrs (Besuchsrecht), der Unterhaltspflicht und des Kindesschutzes in den Zuständigkeitsbereich der KESB.

      Im Rahmen der Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB sind die Sozialen Dienste im Auftrag der KESB auch zuständig für die Feststellung der Vaterschaft und der Unterhaltspflicht von Kindern unverheirateter Eltern.

       

      Tages-/Familienpflege und Adoption

      Die Pflegekinderaufsicht für die Gemeinden Brügg, Aegerten, Schwadernau und Studen wurde an die Sozialen Dienste Brügg delegiert.

       

      Tagespflege

      Per 1. Januar 2006 wurde die kantonale Pflegekinderverordnung PVO im Bereich der Tagespflege (Art. 6 und 7) geändert; die 1991 eingeführte Bewilligungspflicht wurde aufgehoben. Aber: Wer sich allgemein anbietet, Kinder unter 12 Jahren gegen Entgelt regelmässig tagsüber in seinem Haushalt zu betreuen, muss dies der Pflegekinderaufsicht melden (Art. 6 Abs. 1 PVO).

      Das heisst: Wer durch öffentliche Anschläge, Inserate oder auch nur mittels Mund-zu-Mund-Propaganda bekannt gibt, dass er / sie gegen Bezahlung regelmässig Kinder betreut, muss der Pflegekinderaufsicht an seinem / ihrem Wohnsitz vorgängig eine entsprechende Meldung machen.

      Die meldepflichtige Tagespflege untersteht derselben Aufsicht wie die Familienpflege.

      Wer mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreuen will, benötigt nach wie vor eine Heimbewilligung. Zuständig für deren Erteilung ist das Kantonale Jugendamt.

      Weitere Informationen und Unterlagen finden sie auf der Website des Kantonalen Jugendamtes.

       

      Familienpfelge

      Von Familienpflege spricht man, wenn 1 - 3 Kinder bis zur Beendigung der obligatorischen Schulzeit dauernd, also tags- und nachtsüber, ausserhalb des elterlichen Haushaltes durch andere Personen als die leiblichen Eltern betreut werden. Die Familienpflege ist bewilligungspflichtig.

      Die Bewilligungspflicht gilt auch für Verwandte inklusive Grosseltern eines Pflegekindes. Ausnahme: Der Elternteil, welcher die rechtliche Obhut nicht innehat, braucht keine Bewilligung, wenn das Kind bei ihm lebt.

      Zuständig für das Erteilen der Bewilligung ist für Kinder mit Wohnsitz in Aegerten, Brügg oder Schwadernau die KESB Biel/Bienne und für Kinder mit Wohnsitz in Studen die KESB Aarberg. Die Bewilligung wird auf Antrag der Pflegekinderaufsicht erteilt.

      Für die Aufsicht der Kinder in Familienpflege ist die Pflegekinderaufsicht der Sozialen Dienste Brügg zuständig.

      Weitere Informationen und Unterlagen finden sie auf der Website des Kantonalen Jugendamtes.

       

      Adoption

      Antworten und Unterlagen zur Adoption finden sie auf der Website des Kantonalen Jugendamtes oder unter Telefon 031 633 76 33.