Gemeindepolizeireglement
Art. 2 1 Der Gemeinderat ist ordentliches Polizeiorgan der Gemeinde im Sinn des Polizeigesetzes.
2 Er nimmt die polizeilichen Aufgaben der Gemeinde wahr, soweit nicht beson-dere Vorschriften diese Zuständigkeit einem andern Organ zuweisen.
Folgende Bereiche fallen unter den Begriff Gemeindepolizei:
-Lärm
-Feuerwerk
-Hofdünger
-Hunde
-Jugendschutz
-Benützung des öffentlichen Grundes
-Campieren
-Reklamen
-Betteln
-Überwachung allgemein zugänglicher Orte